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BGH - Entscheidung vom 20.01.2009

3 StR 577/08

Normen:
StGB § 55 Abs. 1
StPO § 154 Abs. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 3 StR 577/08

DRsp Nr. 2009/3427

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. September 2008 wird

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 55 Abs. 1 ; StPO § 154 Abs. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen Verbreitung pornographischer Schriften in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 4. April 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Verbreitung pornographischer Schriften in zwei Fällen verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall der dafür verhängten Freiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Hinsichtlich der Verurteilung wegen sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hat die Überprüfung des Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Eine nachträgliche Gesamtstrafe (§ 55 Abs. 1 StGB ) mit der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 4. April 2005 war nicht zu bilden, weil der Angeklagte die sexuelle Nötigung (Tatzeitraum August 2005, längstens bis zum 28. August 2005) möglicherweise erst nach der früheren Verurteilung (Berufungshauptverhandlung vom 23. August 2005) begangen hat. Durch die Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte beschwert, da sie zum Wegfall der Bewährung für die einbezogene Strafe führt.

Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend geändert. Er schließt nach den Urteilsgründen aus, dass das Landgericht für die verbleibende Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hätte.

Vorinstanz: LG Flensburg, vom 01.09.2008