BGH, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 1 StR 698/08
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass das Urteil auf der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin S. jedenfalls nicht beruhen kann. Dieser Antrag zielte offensichtlich darauf ab, die Selbstmordhypothese zu bestätigen. Diese ist jedoch bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen.