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BGH - Entscheidung vom 08.01.2009

5 StR 528/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 52 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 134

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 5 StR 528/08

DRsp Nr. 2009/2916

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. Februar 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten, die bestehen bleiben - aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 52 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Das Landgericht hat übersehen, dass nur nach dem Zweifelsgrundsatz anzunehmen war, dass die gefährliche Körperverletzung nicht mehr zur Durchsetzung sexueller Handlungen dienen und mit der vorangegangenen Gewalt nicht auch die anschließende Wegnahme gefördert werden sollte. Die gebotene doppelte Anwendung des Zweifelsgrundsatzes veranlasst die Änderung des Schuldspruchs auf Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 4).

Dies zieht die Aufhebung des gesamten - für sich freilich angesichts des Unrechtsgehalts nicht etwa schon der Höhe nach bedenklichen - Strafausspruchs nach sich. Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung die Einwände aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu beachten und besonders zu bedenken haben, dass sich die vollendete sexuelle Nötigung im Grenzbereich des Tatbestandes befand.

Vorinstanz: LG Bremen, vom 14.02.2008
Fundstellen
NStZ-RR 2009, 134