BGH, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 5 StR 106/09
DRsp Nr. 2009/8982
Auswirkungen einer schwer nachvollziehbaren Wendung zu nicht fernliegenden niedrigen Beweggründen
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die schwer nachvollziehbare Wendung zu nicht fernliegenden niedrigen Beweggründen (UA S. 28) hat sich auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt.
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 04.12.2008
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