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BGH - Entscheidung vom 03.03.2009

EnVR 75/07

Normen:
EnWG § 90
GKG § 50 Abs. 1
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen EnVR 75/07

DRsp Nr. 2009/6797

Auswirkungen einer Rücknahme der Beschwerde durch den Antragsteller auf Anhängigkeit und Kostentragungspflichten; Bemessung des Wertes eines Beschwerdeverfahrens

Tenor:

1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2007 ist wirkungslos.

2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Landesregulierungsbehörde zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 EUR, der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 777.777 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90 ; GKG § 50 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Rücknahme der Beschwerde durch die Antragstellerin war noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässig. Dadurch wird bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschl. v. 11.3.1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Da sich die Antragstellerin durch die Rücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, trägt sie nach § 90 EnWG die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Landesregulierungsbehörde anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 EUR festgesetzt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der Auffassung der Antragstellerin zu berücksichtigenden Netzkosten und den von der Landesregulierungsbehörde anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der Antragstellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO ). Dementsprechend wird der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2/3 des Wertes des Beschwerdeverfahrens festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 50/06