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BGH - Entscheidung vom 17.09.2009

IX ZA 44/08

Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZA 44/08

DRsp Nr. 2009/23312

Auslegung der Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde in einer Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren

Heißt es am Ende einer Beschwerdeentscheidung, die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lägen vor, so ist gleichwohl nicht von deren Zulassung auszugehen, wenn die Beschwerdeentscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde, der vor Zulassung der Rechtsbeschwerde die Sache auf den Senat hätte übertragen müssen, und wenn die Beschwerdeentscheidung der betreffenden Partei nur formlos übersandt worden ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Juli 2008 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 , 2 ;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist nicht statthaft.

Das Gesetz sieht eine Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht ausdrücklich vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde wäre daher nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hätte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Entscheidung über die Zulassung eines Rechtsmittels muss zwar nicht im Tenor der Entscheidung, sondern kann auch in den Entscheidungsgründen getroffen werden (Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 574 Rn. 14). Der am Ende der Begründung der Beschwerdeentscheidung formulierte Satz, die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO ) lägen vor, könnte daher als Zulassungsentscheidung verstanden werden. Sein Wortlaut ist insoweit aber nicht eindeutig. Eine Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Hierfür spricht erstens, dass die Beschwerdeentscheidung vom Einzelrichter erlassen wurde, der zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht befugt war, sondern die Sache zuvor auf den Senat hätte übertragen müssen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ; BGHZ 154, 200 , 202). Dies gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht nur für den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ), sondern auch für die Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung und der Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ; BGH aaO S. 202). Zum zweiten wurde die Beschwerdeentscheidung dem Kläger nur formlos übersandt; im Falle der Zulassung der Rechtsbeschwerde wäre jedoch die förmliche Zustellung erforderlich gewesen, um die Notfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Gang zu setzen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Zum dritten hat der Einzelrichter des Beschwerdegerichts auf Anfrage des Senats mitgeteilt, bei der Formulierung im letzten Satz der Beschwerdeentscheidung handele es sich um einen Diktatfehler; es sei nicht beabsichtigt gewesen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 72/08
Vorinstanz: LG Bamberg, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 221/08