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BGH - Entscheidung vom 18.05.2009

IX ZA 17/09

Normen:
InsO § 4
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 98 Abs. 2
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.05.2009 - Aktenzeichen IX ZA 17/09

DRsp Nr. 2009/14007

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung einer Rechtsbeschwerde; Rechtsmittel gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2009 einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4 ; InsO § 6 Abs. 1 ; InsO § 98 Abs. 2 ; ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß § 4 InsO , § 78b Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsanwalt einem Beteiligten zur Wahrnehmung seiner Rechte nur dann beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint.

Gegen denjenigen Beschluss, den die Schuldnerin angreifen möchte, ist ein Rechtsmittel jedoch nicht eröffnet. Gemäß § 4 InsO , § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist ein Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden worden ist, unanfechtbar.

Überdies stehen die Beschlüsse des Landgerichts vom 13. November 2008 und vom 20. Januar 2009 im Einklang mit der Rechtslage: Gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung ist die sofortige Beschwerde als einziges in Betracht kommendes Rechtsmittel gemäß § 6 Abs. 1 , § 98 Abs. 2 InsO nicht eröffnet.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 713/08
Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 502 IN 88/07