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BGH - Entscheidung vom 16.06.2009

3 StR 193/09

Normen:
StPO § 247

BGH, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 3 StR 193/09

DRsp Nr. 2009/15416

Anspruch des Angeklagten auf Mitverfolgung der Vernehmung der Geschädigten mittels Videotechnik nach eigener Entfernung aus dem Sitzungszimmer im Strafprozess

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 247 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht hätte ihm gestatten müssen, die - nach seiner Entfernung aus dem Sitzungszimmer durchgeführte (§ 247 StPO ) - Vernehmung der Geschädigten mittels Videotechnik mitverfolgen zu können, scheitert schon daran, dass die Strafprozessordnung eine solche Vorgehensweise nicht vorsieht. Daher kann dies aus Rechtsgründen auch nicht geboten sein (vgl. BGH NStZ 2001, 608 ). Das Landgericht hat daher den hierauf gerichteten Antrag zu Recht abgelehnt. Auch die von der Revision in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren kommt nicht in Betracht.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 16.12.2008