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BGH - Entscheidung vom 21.10.2009

2 StR 380/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 67 Abs. 2 S. 3

BGH, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 2 StR 380/09

DRsp Nr. 2009/25648

Änderung der Festlegung der Dauer eines Vorwegvollzugs

§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist zwingend; dem Tatrichter ist insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. April 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt drei Jahre von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 67 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zuvor vier Jahre und sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen werden. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zu einer geänderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe ist rechtsfehlerhaft, da sie sich entgegen der zwingenden Regel des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB nicht am Halbstrafen-Zeitpunkt orientiert hat. Da dem Tatrichter insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 339/09) und die erforderliche Therapiedauer hier mit einem Jahr und sechs Monaten festgestellt ist, kann der Senat den Berechnungsfehler entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst korrigieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07; vom 2. September 2009 - 5 StR 339/09).

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: