Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.04.2009

1 ARs 6/09

Normen:
StPO § 247
StPO § 338

BGH, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 1 ARs 6/09

DRsp Nr. 2009/21378

Absoluter Revisionsgrund i.S.d. § 338 Nr. 5 Strafprozessordnung ( StPO ) aufgrund fortdauernder Abwesenheit des während einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernten Angeklagten i.R.d. Verhandlung über die Entlassung des Zeugen

Tenor:

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Normenkette:

StPO § 247 ; StPO § 338 ;

Gründe:

Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Die fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen begründet nicht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO .

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.