BGH, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 1 ARs 6/09
Absoluter Revisionsgrund i.S.d. § 338 Nr. 5 Strafprozessordnung ( StPO ) aufgrund fortdauernder Abwesenheit des während einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernten Angeklagten i.R.d. Verhandlung über die Entlassung des Zeugen
Tenor:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe:
Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Die fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen begründet nicht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO .
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.