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VGH Hessen - Entscheidung vom 31.07.2008

6 B 1629/08

Normen:
FStrG § 1 Abs. 3
FStrG § 8 Abs. 1 S. 1
StVO § 18 Abs. 1
StVO § 18 Abs. 9
StVO § 29 Abs. 2 S. 1
VersammlG § 15 Abs. 1

Fundstellen:
DAR 2009, 408
DÖV 2009, 40
NJW 2009, 312
NZV 2009, 160

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. Juli 2008 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums [...]
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