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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 10.06.2008

4 B 606/08

Normen:
GewO § 15 Abs. 2 Satz 1
GewO § 33 d Abs. 1 Satz 1
GewO § 33 h Nr. 3
GewO § 60 d
GlüstV § 3 Abs. 1 Satz 1
GlüstV § 5 Abs. 4
SpielVO § 5 a
StGB § 284 Abs. 1
StGB § 284 Abs. 4

Fundstellen:
DÖV 2009, 296

Der Antragsteller veranstaltet Pokerturniere in Gaststätten. Die Teilnehmer zahlen 15 Euro Startgeld, das lediglich der Abdeckung der Veranstaltungskosten dient; Gewinne, zum Teil Sachgewinne von erheblichem Wert, [...]
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