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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 09.01.2008

14 A 3658/06

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
DRiG § 5d Abs. 4 Satz 1
JAG (1993) § 31 Abs. 4 Satz 3
JAO § 11
JAO § 34 Abs. 2 Satz 2
JAO § 38

Fundstellen:
DÖV 2008, 608
NJW 2008, 2872
NVwZ 2008, 1037

Die Klägerin wendet sich gegen das Ergebnis ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung, weil der Prüfungsausschuss ausweislich der Niederschrift über die mündliche Prüfung 'keine Veranlassung gesehen (habe), von der [...]
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