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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 31.07.2008

6 A 4922/05

Normen:
LRKG NRW § 6 Abs. 1
LRKG NRW § 6 Abs. 1 Satz 2
LRKG NRW § 6 Abs. 1 Satz 3
LBG NRW § 91
LBG NRW § 91 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 91
VwGO § 91 Abs. 1
VwGO § 91 Abs. 2
VwGO § 125 Abs. 1 Satz 1

Die Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des beklagten Landes und war bei einer Kreispolizeibehörde tätig. Am 14.7.2003 sollte sie um 8.30 Uhr an einem Fortbildungsseminar teilnehmen und um 11.20 Uhr [...]
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