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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 26.09.2008

13 B 1331/08

Normen:
TKG § 67 Abs. 1 Satz 1

Fundstellen:
DVBl 2008, 1584
DÖV 2009, 129
NVwZ-RR 2009, 159

Die Antragstellerin ist Zuteilungsnehmerin und Inhalteanbieterin von Mehrwertdienstenummern. Ihr sind die streitgegenständlichen (0)900er-Rufnummern von der Bundesnetzagentur zugeteilt worden. Mit Telefoncomputern rief [...]
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