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OLG Naumburg - Entscheidung vom 07.04.2008

8 WF 59/08

Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
ZPO § 122 Abs. 1 Ziff. 3
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 568 S. 1
RVG § 11 Abs. 2
RVG § 11 Abs. 5
RPflG § 11 Abs. 1
RPflG § 21 Nr. 1

Fundstellen:
FamRZ 2008, 1969
MDR 2008, 1367
OLGReport-Naumburg 2008, 805

Die gemäß § 11 Abs. 2 RVG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. §§ 11 Abs. 1 , 21 Nr. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist insofern begründet, als sie zur Aufhebung und Zurückverweisung der [...]
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