Die Vergütung der Antragstellerin für das von ihr gefertigte Gutachten vom 26.05.2008 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.234,38 EUR festgesetzt. I. In dem Rechtsstreit von Frau I. K. mit Az. L 2 U 8/08 ist die [...]
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