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LG Dortmund - Entscheidung vom 20.11.2008

9 T 511/08

Normen:
ZPO § 793
AO § 30
GKG § 54 Abs. 1 S. 4
ZVG § 74a Abs. 5
ZPO § 793
AO § 30
GKG § 54 Abs. 1 S. 4
ZVG § 74a Abs. 5

Fundstellen:
ZMR 2009, 631

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt. Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige [...]
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