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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 28.08.2008

11 Sa 170/08

Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3
SGB IX § 85 ff.
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
AT-AVR § 15 Abs. 1
AT-AVR § 16 Abs. 2
MAVO § 35
MAVO § 35 Abs. 1
MAVO § 35 Abs. 2
MAVO § 35 Abs. 3
BetrVG § 102

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 12.12.2006 sowie einer weiteren fristlosen Kündigung vom 21.12.2006. Der am 22.06.1948 geborene Kläger ist seit dem 20.05.1989 bei dem Beklagten [...]
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