Es entspricht billigem Ermessen, dem Beigeladenen die Kosten des Vorverfahrens gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zuzuerkennen. Dem Kläger wurden mit Urteil vom 20.03.2006 die Kosten des Beigeladenen auferlegt. Zu den [...]
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