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FG Köln - Entscheidung vom 29.01.2008

1 K 1059/05

Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 4
EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 6
EiGZulG § 17

Fundstellen:
EFG 2009, 93

Die Kläger erwarben mit Datum vom 16.01.1997 das Einfamilienhaus K-Str. in der Stadt B. Zum Zeitpunkt des Erwerbs hatten die Kläger zwei Kinder. Nach entsprechendem Antrag vom 30.06.1997 wurde ihnen Eigenheimzulage [...]
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