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BVerwG - Entscheidung vom 29.01.2008

4 B 7.08

BVerwG, Beschluß vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 4 B 7.08

DRsp Nr. 2008/3833

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von drei näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit der Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 99 der Beklagten. Ob insoweit eine Divergenz in Betracht kommt, bedarf keiner Prüfung. Denn diese Ausführungen bilden nur eine von zwei Begründungen für die Abweisung des Hilfsantrags, die Beklagte zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zu verpflichten. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag mit der weiteren, selbständig tragenden Begründung abgewiesen, dass durch die drei zur Genehmigung gestellten Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange, nämlich die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt würden (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ). Hierzu hat die Beschwerde Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorgebracht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt ist, nur dann Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich sämtlicher Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UE 1443/07