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BVerwG - Entscheidung vom 09.01.2008

8 B 4.08

BVerwG, Beschluß vom 09.01.2008 - Aktenzeichen 8 B 4.08 - Aktenzeichen 8 C 2.08

DRsp Nr. 2008/1863

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Revision ist insoweit zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ob dem Rechtsnachfolger eines geschädigten Aktionärs gemäß § 1 Abs. 7 VermG ein Anspruch auf Restitution zusteht, obwohl die strafrechtliche Rehabilitierung von der Rechtsnachfolgerin eines anderen geschädigten Aktionärs betrieben wurde.

Der weiterhin geltend gemachte Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bleibt ohne Erfolg. Entgegen den Darlegungen der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 19. Mai 2005 - BVerwG 7 C 18.04 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 15) und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 7 C 21.03 - (Buchholz § 1 Abs. 7 VermG Nr. 14) nicht den Rechtssatz aufgestellt, es könne sich nur derjenige auf eine fristgerechte Antragstellung und Begründung seines Restitutionsanspruchs nach § 1 Abs. 7 VermG berufen, der ausschließlich eine von ihm und für sich veranlasste Aufhebung in einem Verfahren nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz herbeigeführt hat. Dafür geben weder der Sachverhalt noch die rechtlichen Ausführungen des Urteils etwas her.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 GKG .

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 2.08 fortgesetzt

Vorinstanz: VG Dresden, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2275/03