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BVerwG - Entscheidung vom 24.07.2008

10 C 35.07

BVerwG, Beschluß vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 10 C 35.07

DRsp Nr. 2008/16064

Gründe:

Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl L 304 vom 30. September 2004, S. 12; berichtigt ABl L 204 vom 5. August 2005, S. 24) entscheidungserheblich, wie sie der Senat mit Beschlüssen vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 u.a. - dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Art. 234 Abs. 1 und 3, 68 Abs. 1 EG). In diesem Fall ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO auszusetzen (vgl. Beschluss vom 15. März 2007 - BVerwG 6 C 20.06 - juris m.w.N.).

Die Revision erscheint hingegen nicht schon deshalb begründet, weil die Entscheidung über den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers nach § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht im Ermessensweg ergangen ist. Vielmehr neigt der Senat zu der Auffassung, dass die im Verfahren des Familienflüchtlingsschutzes zugunsten des Sohnes vorgenommene Inzidentprüfung, ob die Anerkennung des Klägers zu widerrufen sei, und die hierzu ergangene Mitteilung an die Ausländerbehörde nicht geeignet sind, das Erfordernis einer Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG zu begründen.

Vorinstanz: VGH Bayern, - Vorinstanzaktenzeichen 13a B 05.31242