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BGH - Entscheidung vom 17.07.2008

IX ZR 174/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
StBerG § 68

Fundstellen:
BRAK-Mitt. 2008, 262
VersR 2009, 651

BGH, Beschluß vom 17.07.2008 - Aktenzeichen IX ZR 174/05

DRsp Nr. 2008/15743

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die fehlerhafte Beurteilung der Gewerbesteuerpflicht durch einen Steuerberater mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; StBerG § 68 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat in einzelfallbezogenen Erwägungen eine Veranlassung zu einer erneuten Überprüfung der fehlerhaften Beurteilung der Gewerbesteuerpflichtigkeit durch die Beklagte verneint. Dies steht in Einklang mit der Senatsrechtsprechung, nach der der Sekundäranspruch eine neue schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters voraussetzt und eine fehlerhafte Erklärungspraxis nicht ohne weiteres Anlass dafür bietet, dass der Steuerberater über seine auf der früheren Nichterfüllung beruhenden Haftung zu belehren hat (BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106 , 2107). Das Senatsurteil vom 14. Juli 2005 hat die von der Beschwerde angeführte Entscheidung BGHZ 114, 150 , 159 f. modifiziert. Grundsatzbedeutung liegt gleichfalls nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft auslaufendes Recht; dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 unter 1. c m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt; Beschl. v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f.), ist nicht ersichtlich. Die verjährungsrechtliche Neuregelung in §§ 194 ff. BGB erübrigt die von der Rechtsprechung entwickelte verjährungsrechtliche Sekundärhaftung und die von der Beschwerde angesprochene Rechtsfrage (vgl. Zugehör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1445).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 269/03
Vorinstanz: LG Kassel, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1140/03
Fundstellen
BRAK-Mitt. 2008, 262
VersR 2009, 651