BGH, Beschluß vom 16.04.2008 - Aktenzeichen XII ZB 59/07
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über Ehewohnung und Hausrat
»In Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO (Regelung nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) findet die Rechtsbeschwerde auch dann nicht statt, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist.«
Gründe:
I. Das Verfahren betrifft die Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens der Ehegatten (§ 1361 b BGB , § 18 a HausratsVO ). Gegen die zugunsten der Antragstellerin ergangene Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Hausratssache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO . In solchen Verfahren findet die Rechtsbeschwerde (§ 621 e Abs. 2 ZPO ) nicht statt. In diesen Sachen ist die Rechtsbeschwerde auch nicht nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gegeben, wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat (BGH Beschluss vom 14. November 1979 - IV ZB 110/79 - FamRZ 1980, 234 f.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1991 - XII ZB 55/91 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 2 HausratVO 1 und vom 15. Januar 1992 - XII ZB 148/91 - FamRZ 1992, 538 ).
Im Gegensatz zu der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff.) kein Anlass für die Annahme, das Gesetz sehe nunmehr die Rechtsbeschwerde in allen Familiensachen des § 621 e ZPO für den Fall der Verwerfung einer Beschwerde vor. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 621 e Abs. 2 ZPO , dass die Rechtsbeschwerde generell nur in den dort genannten Fällen stattfindet, mithin nicht in Verfahren betreffend die Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens der Ehegatten (ebenso Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 621 e Rdn. 85; MünchKomm-ZPO/Finger 3. Aufl. § 621 e Rdn. 70; Musielak/Borth ZPO 5. Aufl. § 621 e Rdn. 27; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 621 e Rdn. 23).