BGH, Beschluß vom 03.03.2008 - Aktenzeichen 5 StR 52/08
Teilweiser Vorwegvollzug bei ausgeschlossener Halbstrafe
Die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe muss nicht der Halbstrafe entsprechen, wenn - etwa aufgrund einschlägiger Vorbelastungen - ausgeschlossen ist, dass eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt in Betracht kommt.
Gründe:
Dass der Tatrichter bei der Bemessung des Teils der Strafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht auf den Zeitpunkt der Verbüßung der Hälfte der Strafe abgestellt hat (§ 67 Abs. 2 , Abs. 5 Satz 1 StGB n.F.), ist hier im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt angesichts der Feststellungen zu den erheblichen einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten und den bereits vollstreckten Freiheitsentziehungen aus, dass eine Strafaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 5 StGB ) in Betracht kommen könnte.