Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.09.2008

5 StR 233/08

Normen:
StGB § 56
StPO § 337 Abs. 1

BGH, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 5 StR 233/08

DRsp Nr. 2008/17665

Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts bezüglich der Bewährungsentscheidung des Tatrichters

Entscheidungen des Tatrichters zur Strafaussetzung zur Bewährung überprüft das Revisionsgericht lediglich auf ihre Vertretbarkeit hin.

Normenkette:

StGB § 56 ; StPO § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte - unter Freispruch im Übrigen - wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in 76 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Allein gegen diese Aussetzungsentscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer wirksam beschränkten, auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Das Landgericht hat gegen die Angeklagte, die ohne die erforderliche Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen Aktien- und Devisenkäufe vermittelte (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG ), Einzelgeldstrafen ab 50 Tagessätze bis zu Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten verhängt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet. Die günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB hat das Landgericht mit der Unvorbestraftheit der Angeklagten, mit deren geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und fortgeschrittenem Lebensalter begründet. Dabei hat das Landgericht berücksichtigt (UA S. 50), dass die Angeklagte noch während laufender Hauptverhandlung weitere Finanzdienstleistungen erbrachte, die den geahndeten ähnlich waren. Gleichwohl hat es sich unter dem von der geständigen Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck davon überzeugt, dass diese sich durch die Strafverurteilung von weiteren unerlaubten Anlagevermittlungsgeschäften werde abhalten lassen.

II. Die Aussetzungsentscheidung des Landgerichts (§ 56 Abs. 1 StGB ) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dass das Landgericht davon ausgeht, dass sein Strafurteil die Angeklagte mehr beeindruckt als das laufende Strafverfahren, ist vom tatrichterlichen Beurteilungsspielraum gedeckt. Es liegt auf der Hand, dass die Aussetzungsentscheidung bei der unvorbestraften und geständigen Angeklagten nicht den Bereich des Vertretbaren verlässt (vgl. auch BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 17). Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge eine ablehnende Haltung der Angeklagten gegenüber dem Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland geltend macht (vgl. dazu auch BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 28), ist das dem zugrunde liegende Verhalten der Angeklagten urteilsfremd. Im Übrigen würden wirre und provokante Eingaben der bejahrten Angeklagten der günstigen Prognose angesichts ihrer bisherigen Unbestraftheit ersichtlich auch nicht entgegenstehen.

Vorinstanz: LG Görlitz, vom 20.12.2007