BGH, Beschluß vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 3 StR 542/07
DRsp Nr. 2008/4810
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge - Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO , Nichtvernehmung der Zeugin M. - ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der von der Zeugin aufgenommene Vermerk, aus dem sich die Glaubwürdigkeit der Geschädigten ergeben soll, nicht mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ).
In der von der Revision vermissten Erörterung in den Urteilsgründen, weshalb die Geschädigte nach dem erzwungenen Oralverkehr nicht das Bad aufgesucht habe, bestand kein Anlass.
Vorinstanz: LG Kleve, vom 27.08.2007
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