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BGH - Entscheidung vom 09.12.2008

3 StR 514/08

Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 182

BGH, Beschluß vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 3 StR 514/08

DRsp Nr. 2008/24165

Gründe:

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt angeführt:

"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu, er kann das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO ). Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert, welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem nicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 400 Rdnr. 6 m.Nw.d.Rechtspr.)."

Vorinstanz: LG Kiel, vom 26.06.2008
Fundstellen
NStZ-RR 2009, 182