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BGH - Entscheidung vom 11.11.2008

5 StR 486/08

Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 74

BGH, Beschluß vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 5 StR 486/08

DRsp Nr. 2008/21849

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift unter anderem ausgeführt:

"Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat einen Rechtsfehler lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht die Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Oktober 2007 in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat, obgleich eine Gesamtstrafenkonstellation nicht gegeben war. Denn einerseits kommt es in diesem Kontext allein auf den Erlass des Strafbefehls und nicht etwa auf dessen Rechtskraft an (vgl. Schönke/Schröder, StGB , 27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 6, 10). Andererseits ist auf die Beendigung der im hiesigen Verfahren gegenständlichen Verstöße abzustellen (vgl. Schönke/Schröder, aaO. Rdnr. 12; Fischer, StGB , 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 7), die wiederum jedenfalls nicht vor Erlass des genannten Strafbefehls eingetreten war.

Der Senat kann die mit Einbeziehung der Einzelgeldstrafen einhergegangene Erhöhung des Strafübels im Wege der beantragten Herabsetzung der ausgeworfenen Gesamtfreiheitsstrafe kompensieren.

Dabei erscheint ein Abschlag von 2 Monaten deshalb als angemessen im Sinne der Regelung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO , weil auszuschließen ist, dass sich die Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung in höherem Maße ausgewirkt haben könnte."

Dem stimmt der Senat zu und setzt die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und drei Monate herab.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 07.05.2008
Fundstellen
NStZ-RR 2009, 74