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BGH - Entscheidung vom 21.10.2008

3 StR 382/08

Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 59

BGH, Beschluß vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 3 StR 382/08

DRsp Nr. 2008/21826

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch neu gefasst (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24 m. w. N.).

Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte seit Ende 2005 wieder Drogen (vorwiegend Marihuana und Speed, gelegentlich auch Kokain) und hatte deswegen im Februar 2006 bereits etwa 1.500 EUR Schulden bei einem Drogenhändler. Die abgeurteilten Straftaten beging er, um diese Schulden erlassen zu bekommen und weitere Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch zu erhalten. In der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zu den Tatzeiten selbst Drogen konsumierte und drogenabhängig ist. Dies drängte zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.

Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO ) - neu verhandelt und entschieden werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist oder keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB ), sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Landgericht festgestellt, das der Angeklagte sich im Frühjahr 2002 einer Drogenentziehungstherapie unterzogen und danach bis 2005 drogenfrei gelebt hatte. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ; BGHSt 37, 5 ; BGH NStZ-RR 2008, 107 ). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).

Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.

Der neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 , Abs. 5 Satz 1 StGB über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel zu befinden haben (vgl. BGH NStZ 2008, 28 ; NStZ-RR 2008, 74 ). Bei Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe wird es für dessen Berechnung notwendig sein, die für den Angeklagten voraussichtlich erforderliche Therapiedauer zu bestimmen.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 17.06.2008
Fundstellen
NStZ-RR 2009, 59