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BGH - Entscheidung vom 20.08.2008

5 StR 336/08

BGH, Beschluß vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 5 StR 336/08

DRsp Nr. 2008/17496

Gründe:

Der Senat merkt zur Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO an:

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Beschuss vom 13. März 2008, mit dem das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen worden ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hat weder mit dem Inhalt seines Ablehnungsgesuchs noch mit den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Anlagen hinreichend konkrete greifbare etwaige Unmutsäußerungen oder abwertende Gesten des beisitzenden Richters vorgetragen, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden. Solche sind insbesondere auch nicht der schriftlichen Erklärung der amerikanischen Konsulin vom 12. März 2008 zu entnehmen. Danach soll eine - namentlich nicht benannte - Angestellte der Konsularabteilung in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008 wahrgenommen haben, wie der Beisitzer "auf Reaktionen des Angeklagten und Fragen sowie Vorhalte des Verteidigers geringschätzig lächelte, den Kopf schüttelte oder die Hand bewegte". Unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 13. März 2008 wären solche als abwertend zu verstehende Gesten auch nicht bewiesen; letztlich liegt auch ein Missverständnis nicht fern, das durch die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters hinreichende Klarstellung erfahren hat. Nach alledem hat der Zurückweisungsbeschluss zutreffend darauf abgestellt, dass es keinen Grund zu der Annahme gibt, "der Richter habe in einer bestimmten, von dem Angeklagten allerdings nicht konkretisierten Prozesssituation unangemessen reagiert oder er habe gar den Eindruck erweckt, sich hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere hinsichtlich der Würdigung der Aussage der Zeugin A. oder anderer Zeugen, bereits festgelegt zu haben".

Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 13.03.2008