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BGH - Entscheidung vom 25.06.2008

5 StR 273/08

BGH, Beschluß vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 5 StR 273/08

DRsp Nr. 2008/13978

Gründe:

Allein die Gesamtstrafbildung gegen den Angeklagten P. weist einen Rechtsfehler auf, den der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, korrigieren kann: Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der gegen diesen Angeklagten ergangene Strafbefehl vom 17. Juli 2007 eine Zäsur begründet, so dass gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe mit den Strafen für die beiden ersten vor der Zäsur begangenen Taten, nicht aber mit der Strafe für die danach begangene dritte Tat zu bilden war. In jene Gesamtstrafe hätte aber auch die Strafe aus dem erst nach der dritten Tat ergangenen weiteren Strafbefehl einbezogen werden müssen, weil die damit geahndete Tat vor der Zäsur begangen worden ist. Im Blick auf die bislang vorgenommene überaus enge Gesamtstrafbildung auf der Basis einer Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht auch bei der weitergehend gebotenen Einbeziehung eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte; die zweite Gesamtfreiheitsstrafe (vier Jahre, sechs Monate und eine Woche) entfällt. Bei Minderung des insgesamt gegen den Angeklagten P. verhängten Freiheitsentzugs um nur eine Woche besteht für eine Korrektur der letztlich fehlerfrei bemessenen Dauer des Teilvorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB kein Anlass.

Vorinstanz: LG Dresden, vom 22.02.2008