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BGH - Entscheidung vom 25.06.2008

4 StR 104/08

BGH, Beschluß vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 4 StR 104/08

DRsp Nr. 2008/13953

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung, Betruges in 41 Fällen und wegen versuchten Betruges in acht Fällen zu einer "Freiheitsstrafe" von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision ist zulässig, weil sich der vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen als unwirksam erweist. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung (§ 401 Abs. 2 AktG ) verurteilt worden ist, weil die Annahme des Landgerichts, die Aktiengesellschaft sei "spätestens seit Ende Januar 2005 zahlungsunfähig" gewesen, nicht durch Tatsachen belegt ist (zu den an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu stellenden Anforderungen vgl. BGH NStZ 2003, 546).

2. Im Übrigen ist der Schuldspruch durch die - wenn auch sehr knappen - Feststellungen noch hinreichend belegt. Insbesondere lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass die jeweiligen Darlehensgeber über die Zahlungswilligkeit und die künftige Zahlungsfähigkeit der Darlehensnehmerin getäuscht worden sind.

3. Von der teilweisen Einstellung, die zum Wegfall der wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten führt, bleibt der Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. In Anbetracht der verbleibenden 49 Einzelfreiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung verhängten Einzelstrafe auf den Ausspruch über die maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.

Vorinstanz: LG Paderborn, vom 29.10.2007