BGH, Beschluß vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 4 StR 67/08
DRsp Nr. 2008/13036
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf der in der Beweiswürdigung (UA 13 f.) zusätzlich herangezogenen bedenklichen Erwägung des Landgerichts (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 6, 7, 9, 11) beruht das Urteil nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.