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BGH - Entscheidung vom 12.06.2008

III ZR 231/07

BGH, Beschluß vom 12.06.2008 - Aktenzeichen III ZR 231/07

DRsp Nr. 2008/12142

Gründe:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2007 - 13 U 5013/06 - zugelassen, soweit es den im Berufungsurteil (Seite 4) wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 betrifft.

Im Übrigen (Klageanträge zu II und III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil die Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ).

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 9.743,94 EUR und 1/3 der nach einem Wert von 29.527,10 EUR berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen.

Vorinstanz: LG München I, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 15550/05
Vorinstanz: OLG München, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 5013/06