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BGH - Entscheidung vom 08.01.2008

5 StR 556/07

BGH, Beschluß vom 08.01.2008 - Aktenzeichen 5 StR 556/07

DRsp Nr. 2008/11779

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts der Besonderheiten der Tatsituation und der Persönlichkeit des Angeklagten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zeitnah zu prüfen haben, ob sich der Zustand des bereits seit etwa einem Jahr vorläufig untergebrachten Angeklagten derart stabilisiert hat, dass die Aussetzung der Strafe und der Maßregel verantwortet werden kann, da nunmehr der Zweck der Maßregel auch durch weniger einschneidende Weisungen, z. B. der Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung, erreicht werden kann.

Vorinstanz: LG Bremen, vom 01.08.2007