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BGH - Entscheidung vom 15.04.2008

1 StR 116/08

BGH, Beschluß vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 1 StR 116/08

DRsp Nr. 2008/10201

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Für die Hehlerei hat es eine Einzelstrafe von bereits einem Jahr festgesetzt und für den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln eine Einzelstrafe festzusetzen versäumt. Zur Vereinfachung des Verfahrens stellt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich der rechtlich selbständigen Betäubungsmitteltat gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wird dadurch zur Freiheitsstrafe von einem Jahr, im Übrigen bleibt der Strafausspruch unberührt.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 31.10.2007