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BGH - Entscheidung vom 20.03.2008

IX ZB 104/07

Normen:
InsO § 74 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
BGHReport 2008, 820
DZWIR 2008, 259
MDR 2008, 824
NZI 2008, 430
Rpfleger 2008, 389
WM 2008, 1036
ZIP 2008, 1030
ZInsO 2008, 504

BGH, Beschluß vom 20.03.2008 - Aktenzeichen IX ZB 104/07

DRsp Nr. 2008/10168

Anforderungen an die Tagesordnung der Gläubigerversammlung

»Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung muss die Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen.«

Normenkette:

InsO § 74 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht, ohne Grundsatzfragen zu berühren, zutreffend davon ausgegangen, dass § 78 InsO nicht unmittelbar anzuwenden ist, wenn ein Gläubiger - wie hier - die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung geltend macht. Eine nochmalige förmliche Beanstandung analog § 78 InsO eines wegen des geltend gemachten Einberufungsmangels für nichtig gehaltenen Beschlusses bedarf es jedenfalls nicht, wenn der Gläubiger vor der Abstimmung auf den Mangel ausdrücklich hingewiesen und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über diese Verfahrensfrage nachgesucht hat, die ihm das Insolvenzgericht jedoch versagt. Einen solchen Sachverhalt hat das Landgericht festgestellt; hierauf geht die Rechtsbeschwerde nicht ein.

In der Sache selbst stellen sich ebenfalls keine Grundsatzfragen. Im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 InsO ) besteht im Kern kein Streit darüber, dass zu einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Tagesordnung eine wenigstens schlagwortartige Bezeichnung der Tagesordnungspunkte gehört (vgl. HmbKomm-InsO/Preß, 2. Aufl. § 74 Rn. 6; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 74 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 74 Rn. 36; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 74 Rn. 14). Die in der Bekanntmachung mitgeteilte Paragraphenkette, noch versehen mit dem Zusatz "gegebenenfalls", genügt diesen Anforderungen eindeutig nicht (vgl. zu einer Einladung zu einer Vereinsversammlung BGH, Urt. v. 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 , 1945).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 115/06
Vorinstanz: AG Saarbrücken, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 116 IN 43/05
Fundstellen
BGHReport 2008, 820
DZWIR 2008, 259
MDR 2008, 824
NZI 2008, 430
Rpfleger 2008, 389
WM 2008, 1036
ZIP 2008, 1030
ZInsO 2008, 504