Die vom Senat mit Beschluss vom 11.7.2007 - 7 B 311/07 - zugelassene Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG zulässigen Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid [...]
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