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LSG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 27.09.2007

L 32 B 1558/07 AS ER

Normen:
AufenthG (2004) § 39 Abs. 2
BGBEG Art. 11 Abs. 3 Art. 13 Abs. 3
SGB II § 22 Abs. 5 § 7 Abs. 2 § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a § 8 Abs. 2
SGB III § 284
SGG § 86b Abs. 2 S. 2

1.) Die Beschwerde, der das Sozialgericht ( SG ) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt jedenfalls bis jetzt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist zwar auch in [...]
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