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LG Bonn - Entscheidung vom 03.08.2007

37 Qs 22/07

Normen:
RVG § 14 Abs. 1
RVG-VV Vorbemerkung 4 Abs. 3

Fundstellen:
AGS 2007, 563
JurBüro 2007, 590
NStZ-RR 2008, 331 (Kotz)

Die sofortige Beschwerde ist zulässig - insbesondere fristgerecht eingelegt -, aber nur in geringem Umfang begründet. I. Zu dem ursprünglich am 25.08.2006 angesetzten Termin zur Berufungshauptverhandlung gegen das [...]
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