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FG Düsseldorf - Entscheidung vom 19.03.2007

11 Ko 3077/06 GK

Normen:
ZPO § 732 Abs. 2
ZPO § 766 Abs. 1
ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1
JBeitrO § 5
JBeitrO § 6 Abs. 1 Nr. 1
JBeitrO § 8 Abs. 1
GKG Nr. 2110 KV
GKG Nr. 9002 KV

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Erinnerungsführer trägt die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten des [...]
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