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BVerwG - Entscheidung vom 29.11.2007

9 VR 21.07

BVerwG, Beschluß vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 9 VR 21.07

DRsp Nr. 2008/62

Gründe:

Nachdem die Beteiligten durch den im zugehörigen Klageverfahren BVerwG 9 A 50.07 geschlossenen Vergleich auch das vorliegende Nebenverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedarf es nicht, da der genannte Vergleich auch eine Kostenregelung enthält. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 , § 52 Abs. 1 GKG .