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BVerwG - Entscheidung vom 20.11.2007

6 C 28.07

BVerwG, Beschluß vom 20.11.2007 - Aktenzeichen 6 C 28.07

DRsp Nr. 2008/54

Gründe:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO . Es entspricht der Billigkeit die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne die Erledigung des Rechtsstreits aus den Gründen des Senatsurteils vom 24. Oktober 2007 in der Parallelsache BVerwG 6 C 9.07 voraussichtlich unterlegen wäre.

Die Kostenentscheidung wird nicht dadurch zu Lasten der Beklagten beeinflusst, dass diese nicht bereits vor dem Verhandlungstermin am 24. Oktober 2007 die Zurückstellung ausgesprochen hat, die zur Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen geführt hat. Eine frühere Zurückstellung hätte die Durchführung der Verhandlung nicht entbehrlich gemacht. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beklagten ist deren Erledigungserklärung erst dadurch sinnvoll und möglich geworden, dass das Gericht die Behandlung der für sie wesentlichen Rechtsfrage in dem nicht zur Erledigung gebrachten Rechtsstreit BVerwG 6 C 9.07 in Aussicht gestellt hat. Die Beklagte hätte trotz ihrer Zurückstellungserklärung die Abgabe ihrer Erledigungserklärung verweigern und auf der Klärung der offenen Rechtsfrage bestehen können (vgl. Urteil vom 22. August 2007 - BVerwG 6 C 28.06 -). Der Ablauf der Verhandlung war für sie nicht vorhersehbar.

Ohne Auswirkung auf die Kostenentscheidung bleibt auch der Umstand, dass der Kläger im Falle seiner Einberufung vor Abschluss seines dualen Studiums nach Ableistung des Grundwehrdienstes nicht mehr im Diplom-Studiengang, sondern nur noch im Bachelor-Studiengang hätte studieren können. Dies hätte ihm voraussichtlich keinen Zurückstellungsanspruch verschafft (vgl. Urteil vom 15. November 1972 - BVerwG 8 C 139.07 - BVerwGE 41, 160 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 64).

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 , 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Münster, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 928/05