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BVerwG - Entscheidung vom 28.11.2007

2 B 115.07

BVerwG, Beschluß vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 2 B 115.07

DRsp Nr. 2008/45

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO , § 3 BDG durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , § 77 Abs. 4 BDG . Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG ).

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen A 1384/07