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BVerwG - Entscheidung vom 08.05.2007

8 KSt 9.07

BVerwG, Beschluß vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 8 KSt 9.07 - Aktenzeichen 8 B 70.06

DRsp Nr. 2007/9414

Gründe:

Das Schreiben des Klägers vom 17. April 2007, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 23. April 2007, ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Der Kläger hat nach dem Beschluss des Senats vom 8. September 2006 - BVerwG 8 B 70.06 - die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die von der Kostenbeamtin aufgrund des Streitwertes von 6 000 EUR festgesetzte Beschwerdegebühr in Höhe von 272 EUR weist keine Fehler auf.

Die von dem Erinnerungsführer erbetene Verrechnung der Kostenschuld mit der nach seinem Vortrag "seit 1990 ausstehenden Entschädigung" ist nicht möglich. Der Kläger bezieht sich damit offenbar auf den durch Bescheid des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24. August 2004 dem Grunde nach festgestellten Anspruch auf Entschädigung der Erbengemeinschaft nach Walter F. und Anna F., geborene B. Dieser Anspruch kann nicht gegen Gerichtskosten aufgerechnet werden, weil die Leistungen nicht an bzw. aus derselben Kasse erfolgen (§ 395 BGB ). Im Übrigen ist nicht die Erbengemeinschaft, sondern der Kläger Schuldner der streitgegenständlichen Kostenrechnung.

Auch für die Kosten seines Rechtsbeistandes, die nicht Gegenstand des Kostenansatzes sind, muss der Kläger selbst Sorge tragen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).