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BVerwG - Entscheidung vom 27.04.2007

8 B 27.07

BVerwG, Beschluß vom 27.04.2007 - Aktenzeichen 8 B 27.07

DRsp Nr. 2007/9411

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO verlangt, dass einer der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe für die Zulassung der Revision in hinreichender Weise bezeichnet und dargelegt werden muss. Dem wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie umschreibt vielmehr im Wesentlichen nur den Inhalt des § 132 Abs. 2 VwGO und rügt in der Art einer Berufungsbegründung die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht.

Soweit die Beschwerde die Frage in einem Revisionsverfahren geklärt wissen will, "ob ein Universitätslehrer wie der Rechtsvorgänger der Beigeladenen und anerkannter Wissenschaftler auf dem Gebiet der Physik mit erheblichen Verdiensten für die Wirtschaft und die Technologie der DDR eine Machtstellung im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG hat", zeigt sie deren fallübergreifendes Gewicht nicht auf.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn der Rechtsfrage, deren Klärung in einem Revisionsverfahren angestrebt wird, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und Tragweite zukommt. Hieran fehlt es. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass allein die Eigenschaft eines Hochschullehrers oder Wissenschaftlers noch keine persönliche Machtstellung im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG vermittelte (vgl. auch Beschluss vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 1 zum redlichen Erwerb bei staatlichen Funktionsträgern). Dementsprechend hat auch der Kläger nicht allein auf die Eigenschaft als Universitätslehrer, sondern maßgeblich auf dessen Anerkennung und erheblichen Verdienste auf dem Gebiet der Physik abgestellt. Die Beantwortung der Frage hängt damit von der Würdigung ab, ob und in welchem Umfang der Rechtsvorgänger der Beigeladenen "Verdienste für die Wirtschaft und die Technologie der DDR" erworben hatte und sich hieraus eine persönliche Machtstellung im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG ergab. Damit ist aber keine Rechtsfrage aufgeworfen, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt, wie es § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraussetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 , 52 , 72 GKG .

Vorinstanz: VG Berlin, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 A 160.03