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BVerwG - Entscheidung vom 09.05.2007

7 KSt 2.07

BVerwG, Beschluß vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 7 KSt 2.07

DRsp Nr. 2007/9410

Gründe:

Für die Bestimmung des Streitwertes ist - vorläufig und insoweit anschließend an die Einschätzung des Verwaltungsgerichts - von einem Durchschnittswert von 10 EUR je Emissionsberechtigung auszugehen. Sache des weiteren Verfahrens ist es, verlässliche Bewertungskriterien für die endgültige Streitwertfestsetzung zu gewinnen. Auf der Grundlage der auch im Revisionsverfahren noch begehrten Mehrzuteilung von ca. 11,6 Mio. Emissionsberechtigungen gebietet jedoch § 39 Abs. 2 GKG , der auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Geltung hat, die Begrenzung des Streitwertes auf 30 000 000 EUR.